§ 1 Allgemeines
Durch Auftragserteilung werden nachstehende, dem
Käufer zur Kenntnis gebrachten Verkaufs-
und Lieferbedingungen, falls nich schriftlich
anders vereinbart, Vertragsbestandteil. Einkaufsbedingungen
des Käufers verpflichten den Verkäufer
nicht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich
wiederspricht. Spätestens durch Engegennahme
der Lieferung oder Duldung des Montagebeginns
erklärt sich der Käufer bzw. Besteller
mit diesen Bedingungen einverstanden.
Zeichnungen, Kalkulationen, Maße und Flächenberechungen
sind ohne Verbindlichkeit für den Verkäufer.
An von ihm angefertigten Unterlagen behält
der Verkäufer das Urheberrecht. Für
Rohstoffe und Herstellung gelten die DIN-Normen
mit den "" zulässigen Toleranzen
oder die handelsüblichen Bedingungen; für
elektronisches und mechanisches Zubehör gelten
die Lieferbedingungen des Verbandes der Deutschen
elektronischen Industrie bzw. des Vereins Deutscher
Werkzeugmaschinenfabriken. Für in diesen
Bedingungen nicht geregelte Fragen finden die
Neueste Ausgabe der Verdingungsordnung für
Bauleistung (VOB) Anwendung.
Mit der Auftragsbestätigung erfolgt gleichzeitig
die Freigabe für die Fertigung. Daher gehen
bei etwaigen Auftragsänderungen oder Annullierungen
die von uns aufgewendeten Kosten zu Lasten des
Bestellers.
§ 2 Angebote und Preise
Falls nicht schriftlich anders vereinbart, gelten
Angebote freibleibend und unverbindlich. Aufträge
bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch uns und gelten erst danach als angenommen.
An schriftlich erteilte Aufträge ist der
Besteller bis zur Annahme oder Ablehnung durch
uns gebunden. Spätere Ergänzungen, Abänderungen,
Kündigungen und mündliche Abreden bedürfen
unserer schriftlichen Bestätigung bzw. Zustimmung.
Das gilt auch für Absprachen mit unseren
Vertretern sowie Vereinbarungen mit unseren Monteuren
auf den Baustellen. Ist zur Herstellung der Bauteile
die Mitwirkung des Bestellers nötig - sei
es durch Angabe der Maße oder in anderer
Weise - so ist diese Mitwirkung eine vertragliche
Bindung. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich
Verpackung, soweit nicht Gegenteiliges vereinbart
worden ist. Unseren Preisen liegen die heutigen
Gestehungskosten zugrunde. Werden unsere Kalkulationsgrundlagen
durch behördliche, tarifliche oder sonstige
Maßnahmen verändert, behalten wir uns
vor, die am Tage der Lieferung gültigen bzw.
errechneten Preise zur Fakturierung zu bringen.
Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall.
Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Preis
frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei
Baustelle gelten nur bei Ausführung des Transportes
durch einen von uns bestimmten Spediteur. Minderungen
der Stückzahlen der einzelnen Positionen
von mehr als 10% bedingen eine Änderung unserer
Einheitspreise. Bei vereinbarten Pauschalpreisen
verändert sich der Gesamtpreis anteilmäßig.
Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen
genannten Maß- und Gewichtsangaben sind
nur annähernd und unverbindlich. Der Abrechnung
unserer Aufträge liegen die Einheitspreise
zugrunde, wenn nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis
vereinbart ist. Stundenlohnarbeiten werden nach
zu vereinbarenden Stundenlohnsätzen abgerechnet.
Sind solche nicht vereinbart worden, so gelten
die ortsüblichen Sätze.
§ 3 Versand und Gefahrübergang
Versand geschieht auf Gefahr des Käufers,
auch bei frachtfreier Lieferung. Verlassen die
Lieferungen, bei auswärtiger Montage auch
Bauteile, den Werksbereich, geht die Gefahr auf
den Käufer über. Bei Nichtabruf versandbereiter
Ware durch den Besteller, geht die Gefahr vom
Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller
über. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen
und auf Kosten des Käufers. Der Versand erfolgt
als Frachtgut. Ist seemäßige Verpackung
erforderlich oder sind besondere Wünsche
des Auftraggebers zu erfüllen, gehen Mehrkosten
zu Lasten des Auftraggebers. In Fällen der
Berechnung von Verpackung besteht für uns
keine Rücknahmeverpflichtung. Bei Versand
durch die Bundesbahn bzw. einen Spediteur ist
im Schadensfall der Entschädigungsantrag
vom Empfänger der Sendung bei der Bundesbahn
bzw. dem Spediteur zu stellen. Transportschäden
sind ohne Einfluß auf die Fälligkeit
unserer Rechnungen und berechtigen nicht zu Rechnungskürzungen.
§ 4 Lieferung und Montage
Lieferung: Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten.
Liefertermine oder -fristen müssen schriftlich
vereinbart werden und sind abhängig vom Materialeingang,
von der Klarstellung aller technischer Fragen,
der Genehmigung von Ausführungszeichnungen,
den Transport- und Montageverhältnissen und
der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Die Lieferfrist rechnet vom Tage der Klarstellung
und der Verständigung hinsichtlich sämtlicher
Einzelheiten des Auftrages bis zur Fertigstellung
im Werk. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen
irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der
Erfüllung zusammenhängenden Betrieben
sowie durch Verfügung von Behörden hervorgerufene
Hindernisse, welche die Lieferung erschweren,
befreien den Verkäufer für die Dauer
der Auswirkung von der Lieferpflicht.
Montage: Der Besteller darf Teillieferungen nicht
zurückweisen. Wenn ausdrücklich vereinbart,
erfolgt die Montage von uns gelieferter Bauteile
durch unsere Monteure. Das für Montagen erforderliche
Rüstzeug sowie Kraftstrom- und Wasseranschlüsse
sind bauseitig kostenlos zu stellen. Unsere Monteure
sind nicht berechtigt, ohne schriftliches Einverständnis
unserer Werkleitung Stundenlohnarbeiten auszuführen.
Ihnen ist jede Entgegennahme von Bargeld oder
anderen Bezahlungen untersagt. Solche Zahlungen
sind für uns nicht verbindlich und werden
von uns als nicht geleistet angesehen. Baulohnstunden
sind unseren Monteuren durch die Bauleitung oder
einen Beauftragten des Bauherrn zu bescheinigen.
Für besondere Erschwernisse bei der Montage
sowie nicht vorhergesehene Wartezeiten infolge
Lieferverzugs durch bauseitiges Verschulden sind
wir berechtigt, einen angemessenen Mehrpreis zu
verlangen. Dies gilt auch bei Unterbrechung der
Montage durch Verschulden des Bestellers oder
durch höhere Gewalt. Der Besteller ist verpflichtet,
geeignete Lagermöglichkeiten für geliefertes
Material bereitzustellen und das Material vor
Diebstahl zu schützen. Für die Zeitdauer
der Montage ist ein verschließbarer Raum
zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Gewährleistung
Mängelanzeigen sind unverzüglich nach
Empfang der Ware oder beendeter Montage, falls
diese werksseitig übernommen ist, schriftlich
bei der Werksleitung anzubringen. Erklärungen
unsere Monteure und Vertreter bzw. diesen gegenüber
sind für uns ohne Rechtsverbindlichkeit.
Begründete Mängel werden nach unserem
Ermessen abgestellt. Weitere Gewährleistungsansprüche,
insbesondere Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren
Schäden sind ausgeschlossen, und zwar auch
dann, wenn durch irgendwie fahrlässiges werkseitiges
Verhalten die vorgesehenen Erzeugnisse nicht oder
nicht rechtzeitig eingebaut werden können.
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die
Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des Bestellers
oder von diesem gelieferte oder vorgeschriebene
Stoffe oder Bauteile oder die
Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens,
so sind wir von der Gewährleistung dieser
Mängel frei. Unsere Haftung erlischt, wenn
der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung
Veränderungen, Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen
selbst oder durch Dritte vornimmt. Mängel
berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung. Kosten
und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen,
gehen zu Lasten des Annahmeverweigernden ohne
Rücksicht auf den Grund der Annahmeverweigerung.
Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne
vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht
angenommen. Das Transportrisiko für Rückware
trägt der Absender auch dann, wenn Rückführung
durch LKW des Verkäufers erfolgt. Vereinbarte
Sicherheitsleistungen sind wir berechtigt, durch
Bankbürgschaft zu leisten.
§ 6 Zahlung
Zahlungen sind, unabhängig vom Eingang der
Ware, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge
sowie ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung
etwa übernommener Montageleistungen, sofort
nach Eingang der Rechnung ohne Abzug zu leisten,
soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart
worden ist. Werden nach Vertragsabschluß
Umstände bekannt, die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen
(z.B. Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen,
Eingang ungünstiger Auskünfte) sind
wir berechtigt, nach unsere Wahl Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder
nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen
bestehenden Verträgen zu beanspruchen und
Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu verweigern. Erfolgt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
nicht fristgemäß, so können wir
vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung, auf jeden Fall aber
sofortige Zahlung sämtlicher bestehender
Ansprüche verlangen. Bei Überschreitung
der Zahlungsfrist kommen, ohne daß es zu
einer Mahnung zum Zwecke der Inverzugsetzung bedarf,
vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen von
5% über dem derzeitigen Bundesbankdiskontsatz
zur Erhebung. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden,
noch nicht fälligen Forderungen ohne Rücksicht
auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel
sofort zahlbar. Die vorstehenden Rechte erlöschen
auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen
Stundung gewährt worden ist oder Zinsenberechnungen
unterblieben sind. Wechsel oder Schecks in Zahlung
zu nehmen ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
Werden sie angenommen, geschieht dies unter üblichem
Vorbehalt und nur zahlungshalber. Für angenommene
Wechsel werden Diskont- und etwaige Einzugsspesen
berechnet. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung
des Vertragshilfe -, Vergleichs- oder Konkursverfahrens
des Bestellers gelten alle etwa vereinbarten Rabatte,
Bonifikationen usw. als verfallen, so daß
der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise
zu zahlen hat. Mängelanzeigen entbinden nicht
von der Zahlungspflicht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum
an den gelieferten Gegenständen bis zur völligen
Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
oder sonstigem Rechtsgrund zwischen Verkäufer
und Käufer erwachsenen und noch erwachsenden
Forderungen vor. Der Käufer ist zur Verfügung
über Gegenstände nur im Rahmen eines
üblichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs
berechtigt, jedoch nicht zur Verpfändung
oder Sicherheitsübereignung. Der Käufer
ist auch nur mit der Maßnahme zum Weiterverkauf,
zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung
und zum Einbau in Fremde Grundstücke berechtigt
und ermächtigt, als die Verkaufspreisforderung
aus der Weiterveräußerung gemäß
Ziff. 2 des § 7 auf den Verkäufer übergeht.
Zu anderen Verfügungen ist der Käufer
nicht berechtigt.
2. Der Käufer tritt seine Forderungen aus
einem Weiterverkauf der Vorbehaltsgegenstände
schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer
ab, der dem Wert der Gegenstände entspricht.
Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen,
nicht dem Verkäufer gehörenden Waren,
zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer
schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf
in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem
Wert der Gegenstände entspricht. Werden Vorbehaltsgegenstände
vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in
das Grundstück eines Dritten eingebaut, so
tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen
den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden
Vergütungsanspruch in dem Betrage an den
Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsgegenstände
entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch
auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach §
648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten
Höhe auf den Verkäufer über. Der
Wert der Vorbehaltsgegenstände im Sinne dieser
Bestimmung ist der Fakturenwert des Verkäufers
zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von
20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages
im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung
bestimmt der Verkäufer.
3. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer
unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der
gemäß Ziffer 2 abgetretenen Forderungen.
Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der
Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem
Verkäufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt,
den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers
anzuzeigen.
4. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer
eingeräumten Sicherungen seine Forderung
um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung
oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit
der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers
aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum
an der Vorbehaltsware auf den Käufer über.
Zugleich erwirbt der Käufer die Forderung,
die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
an diesen abgetreten hat.
5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.
§ 8 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Übertragbarkeit von Ansprüchen
Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
sowie auf die Aufrechnung von Gegenansprüchen
jeder Art verzichtet der Käufer hiermit ausdrücklich.
Vorstehender Satz gilt nur für Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Die Ansprüche aus dem Vertrag sind seitens
des Käufers ohne schriftliche Zustimmung
des Verkäufers nicht übertragbar.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung (auch
bei Franko-Lieferung) ist die Versandstation,
für die Zahlung der Sitz des Verkäufers.
Gerichtsstand für alle Beteiligten ist der
Sitz des Verkäufers.
§ 10 Teilweise Aufhebung der Bedingungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Verkaufs-
und Lieferbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag
wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
nicht berührt. Alle Änderungen dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen
der Schriftform. |